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PROBEARBEITEN KANN ZU ARBEITSLOHN VERPFLICHTEN

Arbeitsrecht

Wird ein Bewerber zum Probearbeiten gebeten, kann er Anspruch auf Arbeitslohn haben und einklagen. Das Arbeitsgericht Bonn nahm dies für den Fall an, wonach der Arbeitgeber die Zeit als Praktikum bezeichnete.

Geklagt hatte ein LKW-Fahrer, der sich auf eine Stellenanzeige in einem Unternehmen beworben hatte. Um seine Eignung für die Stelle zu testen, sollte dieser für zwei Wochen probearbeiten. Der Arbeitgeber beantragte für den potenziellen neuen Mitarbeiter auch einen Eingliederungszuschuss beim Arbeitsamt mit der Begründung, dass es sich um eine Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung handeln würde. Das Arbeitsamt bewilligte den Zuschuss. Nach Ablauf der zweiwöchigen Probearbeit wurde der Mann mit der Begründung fehlender Einsatzbereitschaft und Motivation nicht eingestellt. Der Mann ging vor Gericht und klagte für die Zeit des Probearbeitens Arbeitslohn ein. Das Gericht gab ihm Recht.

 

Kein Praktikum bei vollem Arbeitseinsatz. Die Richter bewerteten die zweiwöchige Probearbeit als vergütungspflichtiges Arbeitsverhältnis. Die Tätigkeit, die der Kraftfahrer während der zwei Wochen ausgeführt hatte, sei als klassische Tätigkeit eines Arbeitnehmers einzuordnen. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass das Arbeitsamt für diese Zeit einen Eingliederungszuschuss gewährt hat. Den Einwand des Arbeitgebers, dass es sich bei den zwei Wochen um ein Praktikum gehandelt habe, ließ das Gericht ebenfalls nicht gelten. Ein Praktikum liegt per gesetzlicher Definition nur dann vor, wenn die Beschäftigung zur Vorbereitung einer beruflichen Tätigkeit dient. Der Kraftfahrer arbeitete in der verabredeten Zeit jedoch als vollwertiger Arbeitnehmer. Das Gericht berechnete den zu zahlenden Arbeitslohn ausgehend von der Annahme einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 10 Stunden am Tag abzüglich gesetzlich festgelegter Pausen.

Fazit: Probearbeiten kann auch dann zur Zahlung von Arbeitslohn verpflichten, wenn der Zeitraum als Praktikum bezeichnet wird. Entscheidend ist, ob der Mitarbeiter als vollwertiger Arbeitnehmer eingesetzt wird oder lediglich Erfahrungen sammeln soll.

Autor/Textnachweis: Infomedia News & Content GmbH

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