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STEUERZAHLUNGEN UND SUBVENTIONSLEISTUNGEN

Zuständig für beide Themen ist meist Ihre Steuerkanzlei als Ihr Dienstleister und erste Anlaufstelle, wenn es um Erklärungen, Anträge, Unterlagen und und und geht.

Zwei Begriffe mögen Ihnen zeigen, wie sich die Themen unterscheiden, ganz besonders in ihren Rechtsfolgen:
Steuerhinterziehung und Subventionsbetrug.

Steuerhinterziehung, geregelt in der Abgaben- ordnung § 369, wissen wir als Spezialisten zu vermeiden und wir geben Ihnen Hinweise und unsere Erfahrungen weiter. Subventionsbetrug ist eine betrugsmäßige Täuschung über subven- tionserhebliche Tatsachen und ist im Strafgesetz- buch §264 geregelt. Bezüglich des Strafrahmens ist geregelt, dass Subventionsbetrug grundsätzlich mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird.

Die unterschiedlichen Rechtsvorschriften und ihre Folgen - hier die richtigen Steuerzahlungen zu ermitteln, dort die rechtmäßig erlangten Subventionsleistungen zu sichern - verlangen von den Steuerkanzleien erhöhte Prüfungshandlungen. Denn Subventionsbetrug begeht auch der, der Vorschriften nicht kennt oder aktuell, ständig sich ändernde Voraussetzungen nicht vorschriftsmäßig berücksichtigt hat. Die Prüfungen brauchen Zeit. Zeit, die wir seit gut einem Jahr zusätzlich zu unseren Standardaufgaben Finanzbuchhaltung, Lohnbuchhaltung, Erstellung der Steuererklärungen und der Jahresabschlüsse brauchen.

Wir helfen, so gut es geht und so schnell es geht. Die Ergebnisse unserer Arbeit müssen den zusätzlichen Anforderungen immer gerecht werden. Wir hoffen deshalb auch auf Ihr Verständnis und sind gerne für Sie da.

Autor/Textnachweis: Thomas Rösch

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